Informationen aus der Gemeinde
Militärflugplatz Meiringen; Information Sachplan‑ und Plangenehmigungsverfahren
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Informationen des Bundes zum Sachplan‑ und Plangenehmigungsverfahren zur Verfügung. Beide Verfahren starten am 18. Mai 2026. Die Auflage dauert bis zum 17. Juni 2026.
Sachplan Militär (SPM), 6. Objektblattserie
Anpassung der Objektblätter für die Militärflugplätze Emmen (03.401), Meiringen (02.401) und Payerne (22.401)
Unterlagen zum Sachplanverfahren:
www.sachplanmilitär.ch/mitwirkung
Publikation Bundesblatt als PDF:
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Eingaben und Fristen
Stellungnahmen zu den SPM-Dokumenten sind bis am 17. Juni 2026 schriftlich einzureichen an das Generalsekretariat VBS, Raum und Umwelt VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.
Auskünfte
Folgende Stellen geben Auskunft:
- Generalsekretariat VBS, Tel. 058 463 70 83
- Bundesamt für Raumentwicklung, Tel. 058 484 97 98
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren
betreffend Militärflugplatz Meiringen; Stationierung Neues Kampfflugzeug (NKF) F‑35A und Erleichterungen nach Artikel 14 Lärmschutz-Verordnung
Unterlagen zum Plangenehmigungsverfahren:
www.vbs.admin.ch/de/plangenehmigungsverfahren
Publikation Bundesblatt als PDF:
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Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist (18. Mai bis 17. Juni 2026) beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Genehmigungsbehörde einen oder mehrere Vertreter (Art. 11a Abs. 1 und 2 VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).
